KI-14/99 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Definition eines negativen Kompetenzkonfliktes iSd Art138 Abs1 lita B-VG verlangt, daß in derselben Sache zwei b e h ö r d l i c h e Entscheidungen vorliegen, mit denen aus dem Grund der Unzuständigkeit eine Entscheidung in der Sache abgelehnt wird - davon eine zu Unrecht.
Angesichts ihrer spezifischen Funktion und der mangelnden Bescheidqualität ihrer Erledigungen, fehlt es der Nö Schlichtungsstelle an der Kompetenz zur Erlassung behördlicher Entscheidungen; die Schlichtungsstelle ist sohin zwar Verwaltungsorgan, nicht aber Behörde (vgl. VfSlg. 14.891/1997).
Sohin liegt kein Kompetenzkonflikt iSd Art138 Abs1 lita B-VG iVm §46 Abs1 VfGG vor.