V5/99 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Im Antrag "der Verfassungsgerichtshof wolle(...) aussprechen, daß die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pörtschach am Wörthersee vom 4. Juli 1995, Z610-1/1995-1, gesetzwidrig ist (...)", ist kein Aufhebungsantrag iSd §57 Abs1 VfGG zu sehen, weshalb der Schriftsatz wegen dieses Formgebrechens als unzulässig zurückzuweisen war.