JudikaturVfGH

B377/99 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juni 1999

Es war Aufgabe des Rechtsvertreters des Antragstellers - dessen Verschulden einem solchen der Partei gleichzuhalten ist (§39 ZPO) -, fristgerecht ein ergänztes Vermögensbekenntnis vorzulegen. Daß der Vertreter des Einschreiters durch bestimmte Umstände an der Vorlage eines ergänzten Vermögensbekenntnisses gehindert gewesen wäre, wird durch das Antragsvorbringen nicht dargetan.

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