B2348/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die mit Erkenntnis VfSlg. 14992/1997 als verfassungswidrig aufgehobene Z1 des §34 Abs7 EStG 1988 an. Unter anderem auch an die darin (und in Z2) enthaltene Aussage über die Abgeltung der Unterhaltsleistungen für ein Kind knüpft Z4 dieser Gesetzesstelle bei Umschreibung der Voraussetzungen an, unter denen Unterhaltsleistungen ausnahmsweise doch als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Nach Aufhebung der Z1 (und 2) hat Z4 nur mehr Bedeutung für den in Z3 geregelten Fall von Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner.
Unterhaltsleistungen für Kinder unterliegen daher nach der bereinigten Fassung den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über außergewöhnliche Belastungen. In dieser Richtung hat die Behörde jedoch keine Überlegungen angestellt. Es ist daher nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die Anwendung des als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzes für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.