B1136/98 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Bei einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften einer Personengemeinschaft iSd §188 BAO liegt im strengen Sinn kein "veranlagter Fall" iSd §124b Z33 litb EStG 1988 vor. Die Abgabenbehörde ist bei der Veranlagung des Steuerpflichtigen (etwa des Gesellschafters der Kommanditgesellschaft) an die einheitliche und gesonderte Feststellung gebunden.
Gerade wegen dieser Bindungswirkung muß aber auch die Personenvereinigung eine gleichartige Möglichkeit wie Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflichtige haben, ihren Fall neu aufrollen zu lassen, wenn Jubiläumsgeldrückstellungen aufgelöst worden sind.
Des weiteren gibt es keinen vernünftigen Grund für die Annahme, der Gesetzgeber habe derartige Fälle von der Möglichkeit der Wiederaufnahme ausnehmen wollen.
Die Wiederaufnahme nach §124b Z33 litb zweiter Satz EStG 1988 steht daher auch Personengemeinschaften wie der Beschwerdeführerin offen.
(vgl. im übrigen B3097/97, B v 11.03.99).