JudikaturVfGH

A7/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 1999

Gemäß §13a GehG 1956 sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen einzubringen. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Daraus wird deutlich, dass die nach dem Klagsvorbringen allein maßgebliche Frage, ob der vom Beklagten erhobene Anspruch auf Rückzahlung (Einbehaltung) von ATS 409.108,10 an Dienstbezügen zu Recht besteht oder nicht, von der zuständigen Verwaltungsbehörde durch Bescheid zu klären wäre.

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