JudikaturVfGH

V24/99 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juni 1999

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 22.08.69, Z II-603/2, betr die Zulässigkeit des Weidens von Vieh entlang eines näher bezeichneten Bereichs der Gerlos Bundesstraße.

Im vorliegenden Fall ist zwar nicht zu verkennen, daß der Antragsteller dadurch, daß er aus beruflichen oder privaten Gründen dieses Straßenstück oft frequentiert, einer erhöhten Gefahr durch unbeaufsichtigtes Weidevieh ausgesetzt sein wird. Es besteht jedoch keine Norm, die dieser (behaupteten) besonderen Betroffenheit im Rechtsbereich Anerkennung verschaffen würde. Weder aus der StVO 1960 noch aus einer sonstigen Vorschrift kann der Antragsteller für sich einen Rechtsanspruch auf einen beaufsichtigten Weidegang von Vieh ableiten. Insbesondere ist es ausgeschlossen, aus der Haftung des Tierhalters nach §1320 ABGB ein subjektives Recht auf eine - allenfalls - erforderliche Beaufsichtigung des Weideviehs für sich zu beanspruchen.

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