JudikaturVfGH

G37/99 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 1999

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Teilen des §77 GewO 1994 idF BGBl I 63/1977 betr Einkaufszentren sowie der EinkaufszentrenV BGBl II 69/1998 mangels Legitimation.

Im gegebenen Fall wurde von der zweitantragstellenden Gesellschaft am 25.06.98 bereits ein Ansuchen samt entsprechender Beilagen zur Erlangung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten eingebracht. Keine dem Sachverhalt in VfSlg. 9823/1983 vergleichbare Sachlage im Hinblick auf verlorene Investitionen. Soweit die antragstellenden Gesellschaften geltend machen, daß im Falle des Wiederkaufs des in Rede stehenden Grundstücks durch die Stadtgemeinde Amstetten hohe frustrierte Kosten erwachsen wären, machen sie nur wirtschaftliche Auswirkungen, jedoch keine rechtliche Betroffenheit geltend.

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