Abweisung des ersten Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos, Zurückweisung weiterer Anträge wegen Rechtskraft des Abweisungsbeschlusses (siehe B v 17.05.99 und v 23.07.99, B312/99).
Mit dem nun vorliegenden Antrag vom 04.08.99 begehrt der Einschreiter in derselben Beschwerdesache abermals die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diesem weiteren Antrag steht ebenfalls - da auch inzwischen keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - die Rechtskraft des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 17.05.99, B312/99-6, entgegen (vgl. VfSlg. 12.709/1991).
Der Einschreiter wird darauf aufmerksam gemacht, daß im Falle einer neuerlichen Eingabe in gegenständlicher Sache die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß §28 Abs2 VfGG in Betracht kommt.
(ebenso hinsichtlich der Zurückweisung einer gegen einen Gerichtsakt gerichteten Eingabe: B v 30.11.99, B437/99).
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