JudikaturVfGH

G89/99 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 1999

Dem Verfassungsgerichtshof ist es verwehrt, Gesetzesbestimmungen aufgrund bloßer Vermutungen darüber, in welcher Fassung ihre Aufhebung begehrt wird, zu prüfen und im Fall des Zutreffens der geltend gemachten Bedenken aufzuheben (vgl dazu VfSlg 11802/1988 mwN und VfSlg 14261/1995).

Das Begehren des UVS, §28 Abs1 Z1 litb AuslBG aufzuheben, könnte nun dahin gedeutet werden, daß es bei der bekämpften Bestimmung um die in Geltung stehende Fassung des AuslBG geht.

Der Tatzeitpunkt ist im Jahr 1995 gelegen, sodaß das Begehren des UVS auch (insbesondere unter Berücksichtigung des Art7 EMRK) als auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §28 Abs1 Z1 litb in der Stammfassung gerichtet verstanden werden könnte.

Die zur Aufhebung beantragte Fassung der bekämpften Bestimmung läßt sich aus diesen Gründen nicht mit hinreichender Deutlichkeit ersehen, weshalb sich der Antrag als unzulässig erweist (vgl VfSlg 14040/1995, 14261/1995, 14634/1996).

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