JudikaturVfGH

V124/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 1999

Der bloße Hinweis, daß die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Stellen der Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung einer bei dem antragstellenden Gericht anhängigen Strafsache bildet, entspricht - auch wenn Auszüge aus dem Strafakt in Kopie beigelegt werden - jedenfalls nicht den Erfordernissen des §57 Abs2 iVm. §15 Abs2 VfGG (vgl. 14.133/1995).

Verweisungen auf den Inhalt eines in einem anderen Verfahren eingebrachten Schriftsatzes müssen - als unstatthaft - unbeachtet bleiben (vgl. VfSlg. 11.891/1988, 12.577/1990, 13.230/1992 und 13.345/1993).

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