V124/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der bloße Hinweis, daß die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Stellen der Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung einer bei dem antragstellenden Gericht anhängigen Strafsache bildet, entspricht - auch wenn Auszüge aus dem Strafakt in Kopie beigelegt werden - jedenfalls nicht den Erfordernissen des §57 Abs2 iVm. §15 Abs2 VfGG (vgl. 14.133/1995).
Verweisungen auf den Inhalt eines in einem anderen Verfahren eingebrachten Schriftsatzes müssen - als unstatthaft - unbeachtet bleiben (vgl. VfSlg. 11.891/1988, 12.577/1990, 13.230/1992 und 13.345/1993).