JudikaturVfGH

B235/99 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
06. Oktober 1999

Sinngemäße Anwendung auch des §538 ZPO über das Vorprüfungsverfahren.

Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ist demgemäß insbesondere dann zurückzuweisen, wenn die beim Wiederaufnahmsgrund nach §530 Abs1 Z7 ZPO geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluß auf die Entscheidung in der Hauptsache haben könnten.

Einen derartigen Einfluß kann der von der Landesregierung geltend gemachte Umstand, daß die beschwerdeführende Partei nach Einbringung der Beschwerde verstorben ist, jedoch nicht haben, weil im vorliegenden Fall die Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin durch die (zum Zeitpunkt der Entscheidung über die erwähnte Beschwerde noch bestehende) Verlassenschaft nach ihr fortgesetzt wurde, zu deren Vertretung der einschreitende Rechtsanwalt kraft des sinngemäß heranzuziehenden §35 Abs1 ZPO berufen war (vgl. etwa VfSlg. 14.841/1997, S 609).

(Hinweis: Verlassenschaftsabhandlung noch nicht abgeschlossen zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde, finanzieller Vorteil des Nachlasses infolge Wegfalls der Verpflichtung zur Eigenleistung iSd §8 Sbg SozialhilfeG durch Bescheidaufhebung).

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