JudikaturVfGH

G79/99 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 1999

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §44 Abs3

1. Satz AsylG 1997 (betr Kostentragung in einem höchstgerichtlichen Verfahren bei Zurückweisung der Beschwerde gemäß den Übergangsbestimmungen).

Dem Erstantragsteller stand die Möglichkeit offen, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof seine verfassungsrechtlichen Bedenken vorzubringen und dort in bezug auf die zu gewärtigende (negative) Kostenentscheidung die amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen (vgl VfSlg 13871/1994).

Dem Zweitantragsteller, der sein rechtliches Interesse auf das in §19a RAO normierte Pfandrecht des Rechtsanwaltes an der Kostenersatzforderung der Partei stützt, ist entgegenzuhalten, daß der Kostenersatzanspruch ein Anspruch des Klienten und nicht etwa des Anwaltes ist und überdies das in Rede stehende gesetzliche Pfandrecht erst mit der Rechtskraft der über den Kostenersatz absprechenden Entscheidung entsteht. Aus diesem Grund berührt die angefochtene Gesetzesvorschrift nicht die Rechtssphäre des Zweitantragstellers, sondern greift allenfalls nur in dessen wirtschaftliche Interessen ein.

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