§195 Abs5 ÄrzteG 1998 erlaubt für Änderungen von Beitragsordnung und Satzung des Wohlfahrtsfonds hinsichtlich der dadurch veränderten Beitrags- und Leistungsverpflichtungen in bestimmten Grenzen eine Rückwirkung. §195 Abs5 ÄrzteG 1998 findet jedenfalls nur dann Anwendung, wenn die Vollversammlung der Ärztekammer hinsichtlich des Inkrafttretens der Änderungen von Beitragsordnung oder Satzung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens etwas bestimmt.
Hinsichtlich der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung der Kundmachung vom "Wiener Arzt" 2b/1999 wird über das Inkrafttreten nichts besonderes bestimmt. Diese Fassung konnte daher - ungeachtet der Frage der Gesetzmäßigkeit ihrer Kundmachung - gemäß §195 Abs2 ÄrzteG 1998 frühestens mit dem Zeitpunkt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft treten.
Die Satzung des Wohlfahrtsfonds war daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (noch) nicht in der Fassung des "Wiener Arzt" 2b/1999 anzuwenden.
Quasi-Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Beitragsordnungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für 1996 und 1997 und des Ausspruches, daß die Satzung des Wohlfahrtsfonds bis zum Inkrafttreten der Fassung der Kundmachung im "Wiener Arzt" 2b/1999 gesetzwidrig war, mit E v 25.06.99, V15/99, V16/99, V22/99.
(siehe auch: E v 11.10.99, B674/98).
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