B1997/98 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Es ist nicht denkunmöglich, wenn die belangte Behörde (unter Einbeziehung der unbedenklichen Auslegung des §338 ASVG) im Ergebnis annimmt, daß einem Turnusarzt für von ihm erbrachte Assistenzleistungen keine Honorarleistung des Sozialversicherungsträgers zusteht.
Der in einer Lehrpraxis in Ausbildung stehende Arzt übt seine Tätigkeit definitionsgemäß nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses aus. Die im Rahmen dieser Ausbildung erbrachten Leistungen werden daher primär durch das aus dem Arbeitsverhältnis zustehende Entgelt abgegolten.