Für das Vorliegen einer wissenschaftlichen Anstalt im Sinne des AKG ist nicht die Bedeutung der Einrichtung für die Gewinnung neuer oder Festigung vorhandener Erkenntnisse auf bestimmten Wissensgebieten, sondern ihre organisatorische Zuordnung maßgeblich, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit der Budgetgesetzgebung erkennbar ist (vgl. VfSlg. 3415/1958).
Geht man mit diesem Verständnis an das BFPZ Arsenal heran - und nur die organisatorische Einheit, nicht etwa die konkrete Tätigkeit eines einzelnen Arbeitnehmers ist für die Kammerzugehörigkeit ausschlaggebend - , so ergibt sich der wissenschaftliche Charakter aus der allgemeinen Aufgabe der Forschung und Entwicklung auf bestimmten Wissensgebieten ohne Beschränkung auf bestimmte Verwaltungszwecke und der dieser Aufgabenstellung entsprechenden Einordnung unter dem Titel "Universitäten und wissenschaftliche Einrichtungen" in den Bundesfinanzgesetzen.
Am Charakter einer wissenschaftlichen Anstalt im Sinne des §10 Abs2 Z1 litb AKG 1992 ändert sich nichts, wenn sie auf die Bedürfnisse von Wirtschaft und Gesellschaft Bedacht zu nehmen hat und ihre Dienste Anderen nur gegen Entgelt zur Verfügung stellen darf. Weder Zweckfreiheit noch Unentgeltlichkeit sind wesentliche Merkmale von Wissenschaft.
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