G114/99 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung der Individualanträge auf teilweise Aufhebung des §5 GSVG idF BGBl 139/1998.
Aus der ausdrücklichen Fassungsbezeichnung und der wörtlichen Wiedergabe des Textes der angefochtenen Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, daß die Antragsteller die Bestimmung des §5 GSVG in der - nicht mehr in Geltung stehenden - Fassung des BGBl. Nr. 139/1998 angefochten haben. Es ist daher ausgeschlossen, daß die Antragsteller durch die Bestimmung des §5 GSVG in der von ihnen angefochtenen Fassung unmittelbar und aktuell in ihren Rechten verletzt sein können.