B1530/99 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die gewährte Verfahrenshilfe wird gemäß §68 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG für erloschen erklärt.
In einem Schriftsatz des Verfahrenshelfers, in welchem der der Beschwerde zugrundeliegende Sachverhalt geschildert und eine rechtliche Beurteilung des bekämpften Bescheides (einschließlich der ihn tragenden Rechtsvorschriften) vorgenommen wird, begehrt der Verfahrenshelfer mit der Begründung, eine Beschwerdeerhebung vor dem Verfassungsgerichtshof erscheine aussichtslos, die Verfahrenshilfe gemäß §68 Abs1 ZPO für erloschen zu erklären.