JudikaturVfGH

B1699/98 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 1999

Die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde hat zur Folge, daß auf ihr Vorbringen nicht näher eingegangen wird. Der Beschluß über die Ablehnung stellt die vollständige Erledigung dar. Die vom Einschreiter begehrten Kosten sind schon deswegen nicht zuzusprechen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 9466/1982, 11.174/1986) im Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde ein Kostenzuspruch nicht erfolgt. Ein Fall des §423 Abs1 ZPO liegt hier nicht vor.

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