JudikaturVfGH

B1975/98 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 1999

Aufhebung des §8 Abs6 Sbg SozialhilfeG mit E v 05.10.98, G117/98.

Der Tod der Beschwerdeführerin bewirkt nicht, daß das mit ihr geführte Verfahren einzustellen wäre; vielmehr ist das Verfahren gemäß §35 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG mit dem Rechtsnachfolger der Beschwerdeführerin fortzusetzen (vgl etwa VfSlg 10501/1985). Mangels eines Verlassenschaftsverfahrens sind die Rechte der Verstorbenen noch dem (bis zur Einleitung des Verfahrens ruhenden) Nachlaß nach der Verstorbenen, nicht aber ihren präsumtiven Erben zuzuordnen (vgl OGH 1 Ob 278/52, 23.04.52; 10 Ob S 274/97k, 30.09.97). Nur der Nachlaß (die Verlassenschaft) ist zu diesem Zeitpunkt daher legitimiert, in die durch den gegenständlich angefochtenen Bescheid gestalteten Rechtspositionen der Verstorbenen einzutreten. Der Verfassungsgerichtshof wertet deshalb die erwähnte Mitteilung der Verlassenschaft dahingehend, daß diese, vertreten durch die (präsumtiven) Erben, das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof aufrecht erhalten will.

Im übrigen wie E v 07.06.99, B2106/98.

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