JudikaturVfGH

G99/99 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
02. Dezember 1999

Einstellung des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung des §5 Z1 KStG 1988 und des §18 erster Satz BundesbahnG 1992 (betr Ausnahme der ÖBB von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht) mangels Präjudizialität.

Im angefochtenen Bescheid des Anlaßverfahrens werden Körperschaftsteuervorauszahlungen nur auf der Basis der Mindestkörperschaftsteuer vorgeschrieben. Die Mindestkörperschaftsteuer nach §24 Abs4 KStG 1988 ist jedoch nicht allen (unbeschränkt) Körperschaftsteuerpflichtigen, sondern nur (unbeschränkt) steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften auferlegt, sodaß die ÖBB auch ohne Ausnahme von der Körperschaftsteuerpflicht nicht erfaßt ist. Die Mindeststeuer stellt darauf ab, daß (unbeschränkt steuerpflichtige) Kapitalgesellschaften eine gewisse Mindestrendite erwirtschaften, wobei das - verfassungsrechtlich wie immer zu beurteilende - Motiv des Gesetzgebers, auf die Wahl der Rechtsform für ein Unternehmen Einfluß zu nehmen, eine Wahlmöglichkeit zwischen der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft und einer anderen Unternehmensform voraussetzt. Demnach sind juristische Personen privaten Rechts und Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft aufweisen oder in dieser Rechtsform betrieben werden, auch dann von der Mindestkörperschaftsteuerpflicht nicht erfaßt, wenn auf sie - wie im Falle der Österreichischen Bundesbahnen - im übrigen die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden sind, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen wurden (vgl. auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 652 BlgNR 18. GP, 10, wo sie ausdrücklich als juristische Person "sui generis" bezeichnet werden).

Umschreibt §24 Abs4 KStG 1988 den Kreis der Mindestkörperschaftsteuerpflichtigen abschließend, so kommt §5 Z1 KStG für die Erfassung der Reichweite und Beurteilung der Sachlichkeit dieser Abgrenzung ebensowenig in Betracht wie §18 Abs1 Satz 1 BundesbahnG 1992.

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