B1225/99 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zur Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinn des Art144 B-VG muß auch vom Rechtsmittel der Vorstellung (§57 Abs2 AVG) Gebrauch gemacht werden (vgl zB VfSlg 7616/1975, 12534/1990).
Von dieser Ansicht abzugehen bietet auch der Hinweis auf Art5a Abs3 der Richtlinie 97/51/EG keinen Anlass, da diese die Notwendigkeit der Erhebung eines (ausserordentlichen) Rechtsmittels bei der Behörde erster Instanz nicht ausschließt und dem allfälligen Bedürfnis, daß über den Antrag auf aufschiebende Wirkung eine unabhängige Stelle entscheidet, mit dem hg Beschluß B1225/99-9 vom 30.08.99 der Sache nach Rechnung getragen wurde.