B2067/99 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vermag nur dann die Frist iSd. §464 Abs3 ZPO iVm. §35 VfGG zu unterbrechen, wenn er an den Verfassungsgerichtshof selbst herangetragen wird (vgl. VfSlg. 13.747/1994, 14.493/1996). Ein beim Verwaltungsgerichtshof gestellter Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe vermag somit die gem. §82 Abs1 VfGG sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht zu unterbrechen.