B1600/99 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Gegen einen Beschluß (Bescheid) des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, mit dem die Bestätigung einer Rechtsanwaltspraxis verweigert wird, steht dem Betroffenen das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gemäß §30 Abs4 RAO offen (vgl. VfSlg. 11133/1986, 11601/1988, VfGH 25.09.89, B823/89, 12608/1991, 12837/1991).
Auf die Frage, ob im Hinblick auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestünde, war im gegebenen Zusammenhang nicht einzugehen.
Im Hinblick auf den unterlaufenen Irrtum bei der Ausfertigung der Rechtsmittelbelehrung verzichtet die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich auf den Antrag, der Beschwerdeführerin Kostenersatz aufzuerlegen.