JudikaturVfGH

B374/99 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Februar 2000

Das VVG ist im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht anwendbar. Weiters besteht keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes, der belangten Behörde bei allfälliger Säumigkeit mit der Erlassung eines Ersatzbescheides, wie es dem Einschreiter offenbar vorschwebt, aufzutragen, den in §87 Abs2 VfGG angesprochenen "der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen".

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