Ein Zurückbehaltungsrecht für - noch gar nicht zugesprochene - Kosten stand dem Bund nicht zu; der beklagte Bund hat auch keinen zureichenden Rechtsgrund für die Zurückbehaltung dieses Betrages behauptet.
Da der Kläger trotz gegebener Gelegenheit zwar den Eingang der Zahlung bestätigt, das Klagebegehren jedoch nicht eingeschränkt hat, war die Klage hinsichtlich eines Betrages von S 64.359,30 abzuweisen. Der Zuspruch des Restbetrages von S 4.059,20 gründet auf dem Anerkenntnis des beklagten Bundes.
Im Falle der Bestellung eines Sachwalters für eine bisher vermeintlich eigenberechtigte Person kann eine Behörde im allgemeinen nur durch die Verständigung durch den Sachwalter davon Kenntnis erlangen, daß sie mit einer nicht prozeßfähigen Person ein (demgemäß: nichtiges) Verfahren geführt hat. Erst durch eine solche Verständigung kann daher auch eine Rückzahlungsverpflichtung des Rechtsträgers der Behörde hinsichtlich eingehobener Geldstrafen entstehen. Da der Kläger den beklagten Bund vor der Klageerhebung beim Verfassungsgerichtshof nicht außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert, der beklagte Bund hingegen den Klagsbetrag sofort anerkannt hat, kann die Klagsführung vor Fälligkeit nicht als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung angesehen werden (VfSlg. 10794/1986, 11780/1988, 12026/1989 u.a.).
Kosten für die Klage waren dem Kläger daher nicht zuzusprechen; hingegen waren dem Bund die Kosten der Klagebeantwortung zuzuerkennen. Der Kostenzuspruch an den Bund zu Handen der Finanzprokuratur stützt sich auf §41 VfGG, wobei die Kosten nach TP3C des Rechtsanwaltstarifes zu bemessen sind (vgl. VfSlg. 15067/1998).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden