JudikaturVfGH

G10/00 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. März 2000

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Z92 des Art34 StrukturanpassungsG 1996, in eventu §253b Abs1 Z2 ASVG idF der vorgenannten Bestimmung mangels Darlegung von Bedenken.

Die Ausführungen des Antrages legen ausschließlich und in aller Ausführlichkeit die Gründe dar, aus denen es der Antragsteller für gleichheitswidrig hält, den Präsenzdienst - anders als den Dienst als Zeitsoldaten - bloß als Ersatzzeit anzurechnen. Der Antrag legt in diesem Zusammenhang aber weder dar, daß die damit kritisierte Regelung des §227 Abs1 Z8 ASVG direkt, aktuell und unmittelbar in seine Rechtssphäre eingriffe, noch beantragt er deren Aufhebung. Bedenken gegen die Bestimmung des §253b ASVG werden damit jedenfalls nicht aufgezeigt.

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