B1883/99 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Gleichstellung in jeder Hinsicht von Zivildienstleistenden und Wehrdienstleistenden kann aus Art9a B-VG jedenfalls nicht abgeleitet werden. Die unterschiedliche Höhe der Grundvergütung einerseits bzw des Monatsgeldes plus Prämie im Grundwehrdienst andererseits muß daher bei einer gesamthaften Betrachtung der Belastungen der beiden Dienste abgewogen und nicht abgemessen werden.
In Anbetracht der (in der Gegenschrift genannten) Begünstigungen, die für Zivildienstleistende in einzelnen Bereichen bestehen, ist dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden, dem Zivildienst seit seiner Einrichtung zugrundeliegenden Prinzip, daß dieser Dienst unter anderem hinsichtlich "der Belastung und Besoldung des Zivildienstpflichtigen dem Wehrdienst so weit wie möglich zu entsprechen (hat)" (vgl die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Zivildienstgesetz aus 1975, 603 BlgNR 13. GP, Seite 14), auch nach den 1994 eingetretenen Änderungen der Rechtslage kein Abbruch getan. Auch wird durch die unterschiedliche Bezahlung die durch Art9a B-VG eröffnete Möglichkeit faktisch weder vereitelt noch erschwert.