JudikaturVfGH

B2088/99 - B2089/99 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juni 2000

Das Hindernis, das die Versäumung verursachte, ist spätestens mit Zustellung des Bescheides der Landesgrundverkehrskommission vom 12.11.99 weggefallen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt mußten die Beschwerdeführer davon Kenntnis erlangen, daß gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 25.11.94 keine Berufung offensteht. Unter Bedachtnahme auf die zweiwöchige Frist des §148 Abs2 ZPO war der Wiedereinsetzungsantrag vom 28.12.99 daher verspätet.

(ähnlich: B2089/99, B v 13.06.00).

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