B989/99 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Gem. §194 GSVG gelten mit bestimmten Modifizierungen hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.
Entgegen der Rechtsanschauung der belangten Behörde ist auch ein Bescheid, der darüber abspricht, ob eine Tätigkeit versicherungspflichtig ist, eine Entscheidung über die "Versicherungspflicht" gem. §415 Abs1 ASVG, weshalb die Berufung an die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen zulässig gewesen wäre.