B708/00 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Tiroler Landesregierung hat §38 AVG durch die von ihr verfügte Aussetzung des Verfahrens denkunmöglich angewendet: Abgesehen davon, daß jenes Verfahren, dessen "Hauptfragenentscheidung" die belangte Behörde abwarten möchte, andere Parteien betrifft und daher schon deshalb die für die Aussetzung erforderliche Bindungswirkung nicht zu entfalten vermag, übersieht die belangte Behörde, daß die "präjudizielle Rechtsfrage" (wie sie sie in ihrer Gegenschrift bezeichnet) keine Vorfrage iSd §38 iVm §69 Abs1 Z3 AVG in ihrem Verfahren darstellt: sie hat nämlich als Hauptfrage selbst zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer als Ordensangehörigen mit Pensionsbezug Landespflegegeld zusteht.