B1458/99 - B268/00 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die in §95 Abs2 BDG 1979 normierte Bindung der Disziplinarbehörde an Tatsachenfeststellungen, die einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegen, steht nicht in Widerspruch zu Art6 Abs1
EMRK.
Im Erkenntnis VfSlg. 12.504/1990 nahm der Verfassungsgerichtshof an, dass eine Bindung des Zivilgerichts an in einem rechtskräftig beendeten strafgerichtlichen Verfahren getroffene Tatsachenfeststellungen jene Beteiligten des zivilgerichtlichen Verfahrens in ihrem Recht auf Gehör verletze, die im strafgerichtlichen Verfahren keine (oder keine hinreichenden) Teilnahmemöglichkeiten hatten. Dies trifft jedoch im Beschwerdefall jedenfalls auf den Beschwerdeführer, dem im gerichtlichen Strafverfahren ausreichende Verteidigungsrechte eröffnet waren, nicht zu.
(siehe auch E v 12.06.01, B268/00 - keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Einleitung eines weiteren Disziplinarverfahrens gegen denselben Beschwerdeführer).