B246/99 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Das Strafgericht hatte das Verhalten des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der gefährlichen Drohung oder Gewaltanwendung in bezug auf die amtshandelnden Beamten zu prüfen, die Verwaltungsstrafbehörde hingegen einen Verstoß gegen eine Lenkerpflicht, nämlich die Übertretung nach §97 Abs5 StVO 1960 - ein Ungehorsamsdelikt - zu verfolgen, dessen Wortlaut auch Verkehrssicherheitsaspekte zu entnehmen sind. Dies wird vor allem deutlich, wenn man den Abs5 im Gesamtgefüge des §97 StVO 1960 betrachtet, insbesondere dessen Abs4.
Wenn nun die belangte Behörde die Voraussetzungen des §99 Abs6 litc StVO 1960 als nicht vorliegend ansah, weil sie die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht als Tatbestände ansah, die zugleich in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Tatbestände verwirklichten, so erachtet der Verfassungsgerichtshof diese Rechtsansicht als zutreffend.