Die in §21 Abs3 FremdenG 1997, BGBl I Nr 75, enthaltene Wortfolge "vor Vollendung des 14. Lebensjahres" wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Verstoß gegen den verfassungsrechtlich festgelegten Grundsatz der Gleichbehandlung von Fremden untereinander.
Zwischen Kindern und Eltern kann auch nach Vollendung des 14. Lebensjahres durchaus ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen; sie bedürfen vielfach - vor allem wenn sie nicht wesentlich älter als 14 Jahre sind - des elterlichen Beistandes und sind im Regelfall nicht selbsterhaltungsfähig.
Die allgemeine Schulpflicht knüpft nicht an die Staatsangehörigkeit der Kinder, sondern ausschließlich an deren dauernden Aufenthalt in Österreich an; sie beginnt mit dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre. Beschäftigungsrechtlich dürfen Kinder gemäß §5 KJBG idgF zu Arbeiten irgendwelcher Art nicht herangezogen werden, wobei unter Kindern im Sinne des bezogenen Gesetzes Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht zu verstehen sind.
Die Setzung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Vorschrift soll legistische Vorkehrungen ermöglichen.
(Anlaßfall: B2269/98, E v 21.06.00, Quasianlaßfälle: B1945/98, B2332/98, B2393/98, B31/99, alle E v 30.06.00, u.v.m., Aufhebung der angefochtenen Bescheide).
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