G33/00 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die im Hinblick auf §6 StPO vorgetragenen Bedenken stimmen im wesentlichen mit jenen überein, über die der VfGH mit E v 16.03.00, G151/99 ua, abgesprochen hat.
Ein bereits aufgehobenes Gesetz (hier: bestimmte Wortfolgen in §285 Abs1 StPO) kann nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens sein.