JudikaturVfGH

B1573/98 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2000

Nach Wortlaut und Zweck des §64 Abs2 erster Satz DSt 1990 bezieht sich die Verweisung in dieser Bestimmung - lege non distinguente - nicht nur auf die Ausschließungsgründe des §26 Abs1 DSt 1990 sondern auch auf die Regelung des §26 Abs2 leg.cit., wonach der Untersuchungskommissär von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Entscheidung (im Verfahren vor dem Disziplinarrat) ausgeschlossen ist. Die der Bestimmung des §26 Abs2 DSt 1990 zugrundeliegende maßgebliche Erwägung - nämlich Vorwürfen einer etwaigen Befangenheit dieses Mitglieds des Disziplinarrats aufgrund seiner Tätigkeit als Untersuchungskommissär (vgl. §28 DSt 1990) zu begegnen - hat in gleicher Weise auch für die Verfahren in zweiter Instanz Geltung, in denen dieses ehemalige Mitglied des Disziplinarrats nunmehr in derselben Disziplinarsache als Anwaltsrichter vor der OBDK tätig wird (zu diesem Ergebnis gelangt auch Lohsing/Braun, Österreichisches Anwaltsrecht, 2. Auflage, 416, zur hier vergleichbaren Rechtslage des DSt 1872).

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