JudikaturVfGH

G64/00 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2000

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §2 Abs1 Z25 GewO 1994 idF BGBl I 116/1998.

Wenn von den Fachverbänden vorgebracht wird, sie erachteten sich im Recht verletzt, nicht durch eine verfassungswidrige Norm (zum Nachteil ihrer Mitglieder) bevorzugt zu werden, so wird damit lediglich gerügt, daß auf die antragstellenden Fachverbände eine (von ihnen für verfassungswidrig erachtete, jedenfalls aber) sie begünstigende Vorschrift anwendbar ist. Es liegt auf der Hand, daß damit keine Beeinträchtigung in einer Rechtsposition, geschweige denn eine aktuelle und unmittelbare (negative) Betroffenheit dargetan ist. Warum es, wie im Antrag behauptet wird, infolge dieser Regelung zu (unvermeidlichen) Schädigungen und demnach zu Schadenersatzforderungen von Zeltfestteilnehmern kommen soll, wird nicht dargelegt und ist auch dem Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar (zumal die antragstellenden Fachverbände nicht einmal behaupten, daß sie die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken im Rahmen von Zeltfesten beabsichtigen).

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