KI-6/00 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Fehlerhafte Bezugnahme auf Art138 Abs1 litb B-VG; Qualifikation des Verwaltungsgerichthofes als "Gericht" iSd Art138 Abs1 lita B-VG.
Weder der Verwaltungsgerichtshof noch der Bundesminister für Finanzen hat seine Zuständigkeit verneint: Der Bundesminister für Finanzen hat die Berufung des Einschreiters gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen erhobene Bescheidbeschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen und dem darauffolgenden Wiederaufnahmeantrag des Einschreiters mangels Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes iSd §45 Abs1 Z4 VwGG nicht stattgegeben.
Da ein Kompetenzkonflikt somit gar nicht entstanden ist, war der Antrag wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.