G25/00 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags zweier ehemaliger Richter des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung des §41 Abs2 und Abs3 PG 1965 idF Art4 Z17 1. BudgetbegleitG 1997, BGBl I 138, sowie der Wortfolge "§41 Abs2 und 3 und der Entfall des §41 Abs4 mit 1. Jänner 1999" in §58 Abs24 Z4 PG 1965 idF ArtIII Z2 Besoldungs-Nov 1999, BGBl I 9.
Auf Grund der angefochtenen Gesetzesbestimmungen tritt - auf das Wesentliche zusammengefasst - an die Stelle der bisherigen "Pensionsautomatik" die jeweilige Übernahme des Anpassungsfaktors für die Renten und Pensionen nach dem ASVG; die Entwicklung der Beamtenpensionen wird damit von jener der Aktivbezüge der Beamten "abgekoppelt" (s 885 BlgNR 20. GP 53).
Daraus folgt aber, dass - selbst wenn man wie die Antragsteller annehmen wollte, dass die durch die angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen angeordnete Rezeption des ASVG-Anpassungsfaktors einen Eingriff in deren Rechtssphäre bedeute - dieser Eingriff nicht unmittelbar durch diese Gesetzesbestimmungen bewirkt würde, sondern erst durch die - auf §108 Abs5 iVm §108f Abs1, Abs4 und Abs5 ASVG gestützte - Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales (nunmehr: Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen), mit welcher der ab dem jeweils folgenden Kalenderjahr maßgebliche Anpassungsfaktor festgesetzt wird (vgl zuletzt die Verordnung BGBl II 488/1999). Erst eine solche Verordnung könnte die behauptete Beeinträchtigung der Rechtssphäre der Antragsteller aktualisieren.