JudikaturVfGH

G25/00 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 2000

Zurückweisung des Individualantrags zweier ehemaliger Richter des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung des §41 Abs2 und Abs3 PG 1965 idF Art4 Z17 1. BudgetbegleitG 1997, BGBl I 138, sowie der Wortfolge "§41 Abs2 und 3 und der Entfall des §41 Abs4 mit 1. Jänner 1999" in §58 Abs24 Z4 PG 1965 idF ArtIII Z2 Besoldungs-Nov 1999, BGBl I 9.

Auf Grund der angefochtenen Gesetzesbestimmungen tritt - auf das Wesentliche zusammengefasst - an die Stelle der bisherigen "Pensionsautomatik" die jeweilige Übernahme des Anpassungsfaktors für die Renten und Pensionen nach dem ASVG; die Entwicklung der Beamtenpensionen wird damit von jener der Aktivbezüge der Beamten "abgekoppelt" (s 885 BlgNR 20. GP 53).

Daraus folgt aber, dass - selbst wenn man wie die Antragsteller annehmen wollte, dass die durch die angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen angeordnete Rezeption des ASVG-Anpassungsfaktors einen Eingriff in deren Rechtssphäre bedeute - dieser Eingriff nicht unmittelbar durch diese Gesetzesbestimmungen bewirkt würde, sondern erst durch die - auf §108 Abs5 iVm §108f Abs1, Abs4 und Abs5 ASVG gestützte - Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales (nunmehr: Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen), mit welcher der ab dem jeweils folgenden Kalenderjahr maßgebliche Anpassungsfaktor festgesetzt wird (vgl zuletzt die Verordnung BGBl II 488/1999). Erst eine solche Verordnung könnte die behauptete Beeinträchtigung der Rechtssphäre der Antragsteller aktualisieren.

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