JudikaturVfGH

V106/97 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 2000

Abweisung des Antrags des Landesgerichtes Feldkirch auf Aufhebung des §36 der Satzung der Vlbg Gebietskrankenkasse idF der Obmannverfügung vom 21.08.96.

Die Vlbg Gebietskrankenkasse hat in §36 ihrer Satzung (in ihrer zur Prüfung gestellten Fassung) eine Regelung getroffen, die offenkundig jene des §131 Abs1 ASVG - allerdings für den Fall eines vertragslosen Zustands - nachbilden soll. Diese Annahme findet auch darin ihre Bestätigung, daß §36 der Satzung für die Kostenerstattung den jeweils aktuellen Tarif der Bundeshonorarordnung, die in der Anlage 1 zur Satzung verwiesen ist, zugrunde legt.

Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, daß eine solche Regelung unzulässig wäre; sie hält sich vielmehr in den Grenzen der durch §131a zweiter Satz ASVG dem Krankenversicherungsträger erteilten Ermächtigung, unter Bedachtnahme auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten eine Kostenerstattung in einem höheren Ausmaß vorzusehen als jenes, das sich aus §131a erster Satz ASVG ergibt.

Auch die gleichheitsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichts treffen nicht zu. §36 differenziert für das Ausmaß der Kostenerstattung offenkundig nicht danach, ob jener Facharzt, der an einem Versicherten eine Krankenbehandlung durchgeführt hat, dem von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse mit der Ärztekammer für Vorarlberg geschlossenen Abrechnungsübereinkommen für konservierend-chirurgische Zahnbehandlung beigetreten ist.

Rückverweise