JudikaturVfGH

V63/98 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. Oktober 2000

Punkt b) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 04.05.92, Z10-D-92032/2, demgemäß zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h in der F Hanusch-Gasse, zwischen Vesperkreuzstraße und A Groß-Gasse, der Marktgemeinde Brunn am Gebirge gemäß §43 Abs1 litb StVO 1960, BGBl 159/1960 idF BGBl 819/1994, verboten wurde, war gesetzwidrig.

Ausgehend von einem verkehrstechnischen Gutachten und gestützt auf

§43 Abs1 litb StVO 1960 hob der Bürgermeister der Marktgemeinde Brunn

am Gebirge den angefochtenen Teil der Verordnung der

Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 04.05.92 mit Verordnung vom

13.05.98 auf, weil er sie als nicht mehr erforderlich im Sinne dieser

Bestimmung erachtete. Die in der Ortsaugenscheinverhandlung vom

27.04.92 in Aussicht gestellte und vom verkehrstechnischen

Amtssachverständigen als grundlegend für die Erforderlichkeit der

Geschwindigkeitsbeschränkung erachtete Reduzierung der Fahrbahnbreite

durch Maßnahmen baulicher Art in der F Hanusch-Gasse wurde seit 1992

nicht vorgenommen. Im Hinblick auf die in §43 Abs1 litb StVO 1960

festgelegten sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen war daher die

Anordnung einer 40 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung jedenfalls zum

Zeitpunkt ihrer Übertretung durch den Berufungswerber im

Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land

Niederösterreich am 09.10.95 nicht für die Sicherheit, Leichtigkeit

und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden

Verkehrs, die Lage ... oder Beschaffenheit der Straße oder die Lage,

Widmung ... oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen

Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erforderlich.

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