G92/00 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Antragsteller führt weder aus, welche Fassung des §225 sowie der Z7 und Z8 des §227 Abs1 ASVG er bekämpft, noch zitiert er den Wortlaut derjenigen Bestimmungen, gegen die er verfassungsrechtliche Bedenken hegt, in einer Weise, die es bei verständiger Würdigung des Antragsvorbringens erlaubt, einen Rückschluß auf die angefochtene Fassung zu ziehen.