Gemäß §15a Abs2 FAG 1997 idF BGBl I 30/2000 gilt - wenn in Verordnungen von Gemeinden gemäß §7 Abs5 F-VG 1948 oder §8 Abs5 F-VG 1948, die nach dem 31.12.98 in Kraft getreten sind, Abgaben von Ankündigungen durch Rundfunk ausgeschrieben werden, welche vor dem 01.01.99 von dieser Gemeinde nicht oder nicht in diesem Umfang besteuert wurden, - jene Rechtslage, welche am 31.12.98 bestand. Im Ergebnis führt dies nun aber dazu, daß - da zu diesem Zeitpunkt in der Stadtgemeinde Krems keine Verordnung betreffend die Ausschreibung einer Abgabe von Ankündigungen durch Hör- und Fernsehrundfunk in Geltung stand - die Kremser AnkündigungsabgabeV rückwirkend aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und damit auch die Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid rückwirkend entfallen ist.
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