B2238/98 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die belangte Behörde hat dem zweiten Satz des §25 Abs2 AlVG einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, wenn sie das bezogene Karenzurlaubsgeld nur aufgrund des Betretens bei der verschwiegenen Tätigkeit für den gesamten Zeitraum der Ausübung dieser - unter der Geringfügigkeitsgrenze entlohnten - Tätigkeit rückfordert, ohne in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Abs1 des §25 AlVG zu prüfen (vgl. E v 21.06.00, G78/99).