Abweisung des Antrags des VwGH auf teilweise Aufhebung des §9 Abs3, §10 und §12 Abs1 Geschworenen- und SchöffenG 1990.
Schon aus Gründen des Sachzusammenhanges, aber auch aus der systematischen Stellung des Art91 B-VG in den Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit folgt, daß Vorkehrungen, die sicherstellen sollen, daß im Rahmen der Gerichtsbarkeit in ausreichendem Maße Schöffen und Geschworene zur Verfügung stehen, mit der Justiz auf eine Weise zusammenhängen, daß sie der Justizverwaltung im materiellen Sinne zuzurechnen sind.
Dem Antragsvorbringen des Verwaltungsgerichtshofs ist somit zu entgegnen, daß jener Teil des Justizwesens, der Justizverwaltung iSd Art87 Abs2 B-VG und der verfassungsgerichtlichen Judikatur (vgl zB VfSlg 8158/1977 und 8478/1979) ist, nach den Art82 ff B-VG in der Vollziehung ausschließlich Bundessache und - da in engem organisatorischen Zusammenhang mit der Gerichtsorganisation (Art87 Abs2 B-VG) stehend - von Art102 B-VG nicht betroffen ist.
Ein Zusammenwirken von Bezirksverwaltungs- und Gerichtsbehörden ist schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens des B-VG gesetzlich angeordnet gewesen. Sie hatten im Rahmen der Erstellung von Geschwornen- und Schöffenlisten in einer Weise zusammenzuwirken, die vor allem im Falle der Säumigkeit der Gemeindebehörden dem Grundsatz einer strikten Trennung der Vollziehungsbereiche im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof zur Begründung seines Bedenkens herangezogenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht Rechnung tragen würde. Dieses Zusammenwirken zählte somit zum einfachgesetzlichen Bestand der Justizverwaltung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des B-VG.
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