JudikaturVfGH

B2074/98 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2000

Von der grundsätzlich nach außen nicht beschränkbaren Prozeßvollmacht (vgl §32 ZPO) ist das Innenverhältnis zwischen dem die Vollmacht Erteilenden und dem Bevollmächtigten zu unterscheiden. Solche Beschränkungen der Vollmacht entfalten jedoch nach außen hin keine Wirkung.

Abgesehen davon bewirkt die Rechtskraft des E v 14.06.00, B2074/98, auch eine Bindung in der (als Prozeßvoraussetzung vorweg zu beurteilenden) Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt eine formell wirksame (dh unter anderem rechtzeitige und anwaltlich gefertigte) Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben hat. Wiederaufnahmsgründe werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Mit der fristgerechten Beschwerdeerhebung durch einen gewählten Parteienvertreter erweist sich aber auch der Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe als überholt und daher gegenstandslos.

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