B588/00 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung des §56 Abs2, Abs3 und Abs4 AlVG (neue Fassung) infolge Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges; Ablehnung der Behandlung der Beschwerde; Abweisung der Verfahrenshilfeanträge wegen Aussichtslosigkeit.
Dem Antragsteller steht es offen, eine allfällige Berufung gegen eine Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle mit dem Antrag zu verbinden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und sodann gegen einen diesen Antrag abweisenden, auf §56 AlVG gegründeten Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben und die amtswegige Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens anzuregen.
Der Umstand, daß der von einer Rechtsnorm Betroffene im Verfahren nach Art144 B-VG die Gesetzesprüfung nur anregen kann und es der Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof überlassen bleibt, ob er von Amts wegen ein solches Prüfungsverfahren einleitet, kann nicht als Argument gegen die Zumutbarkeit der Beschreitung dieses Weges gelten.