B506/00 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde zwar nicht der beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Bescheid behoben, die Beschwerdeführerin ist aber durch den bekämpften Bescheid, mit dem ihr Antrag, dieser - nunmehr zurückgezogenen - Berufung die aufschiebende Wirkung gem §78 Abs1 GewO 1994 zuzuerkennen, zurückgewiesen wurde, nicht mehr beschwert (zwischenzeitig im Rahmen eines Mediationsverfahrens erzielte Einigung in einem Betriebsanlagenverfahren).
Für die Anwendung des §88 VfGG reicht eine Klaglosstellung im bloß materiellen Sinn nicht aus (vgl VfSlg 11119/1986, 14662/1996 mwN).