JudikaturVfGH

B956/00 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2000

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Rechtsanwalt wegen standeswidriger Äußerungen über die österreichische Nationalbank in Beschwerden und Schriftsätzen an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof; keine Bedenken gegen §28 Abs2 DSt 1990; kein Abgehen von der ständigen Judikatur zur Qualifikation eines Einleitungsbeschlusses als nicht gesondert bekämpfbare, bloße Verfahrensanordnung

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