B1012/98 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Für die Verschiedenbehandlung von Schülern an einer AHS und solchen Personen, die sich iSd §16 Abs2 ASVG auf ihr Studium vorbereiten, die sich daraus ergibt, daß Schüler einen deutlich höheren Beitrag zur Krankenversicherung zu entrichten hätten, fehlt jede sachliche Rechtfertigung: dies im besonderen unter Berücksichtigung des Umstandes, daß sich der Ausbildungsstand des in die Regelung des §16 Abs2 Z2 und Z3 ASVG einbezogenen Personenkreises von jenem eines Studenten in gleicher Weise wie der eines AHS-Schülers in der letzten Schulstufe, nämlich dadurch unterscheidet, daß mangels Reifeprüfung (noch) keine Studienberechtigung vorliegt, deren Erwerb mit der gerade in Gang befindlichen Ausbildung aber angestrebt wird. Da jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, daß ein solches gleichheitswidriges Ergebnis vom Normsetzer beabsichtigt war, ist davon auszugehen, daß eine planwidrige Lücke vorliegt. Diese ist dahin zu schließen, daß Schüler, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, den in §16 Abs2 Z2 und Z3 ASVG genannten Personen gleichzuhalten sind.